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II ZR 184/21

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 184/21 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:180423BIIZR184.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle, die Richterin Dr. C. Fischer und die Richterin Adams beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären ist.

Der geltend gemachte Anspruch unterliegt nicht dem Insolvenzrecht des Eröffnungsstaates. Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der hier anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1, ber. 2014 L 350 S. 15, im Folgenden: EuInsVO aF) stellen sich insoweit nicht. Die Begründung eines Verwaltungssitzes in England und die dortige Er- öffnung des Insolvenzverfahrens wirken sich auf einen bereits entstandenen Anspruch nicht mehr aus (vgl. EuGH, Urteil vom

14. Oktober 2008 - C-353/06, ECLI:EU:C:2008:559 Rn. 21 ff.

- Grunkin und Paul; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1974

- IV ZB 12/74, BGHZ 63, 107, 111 f.; K. Schmidt/Brinkmann,

InsO, 20. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 18; Staudinger/

Looschelders, BGB, Neubearb. 2019, Einleitung IPR Rn. 1061, 1064; Keller, NZI 2021, 110, 113 f.; Weller, Festschrift Ganter, 2010, S. 439, 450 f.; Weller/Thomale/Zwirlein,

ZEuP 2018, 892, 899 f.). Der Anspruch wegen existenzvernichtenden Eingriffs gemäß § 826 BGB ist entstanden, bevor die P.

GmbH einen Verwaltungssitz in England begründet hat, weil dieser Anspruch weder einen Insolvenzantrag noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 34, 36; Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06,

ZIP 2008, 455 Rn. 9, 13; Habersack in Emmerich/Habersack,

Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., Anh. § 318 AktG Rn. 43 (mit Fn. 161); Staudinger/Oechsler, BGB,

Neubearb. 2021, § 826 Rn. 456; Röck, Die Rechtsfolgen der Existenzvernichtungshaftung, 2011, S. 100 f.; aA Münch- KommGmbHG/Liebscher, 4. Aufl., Anh. § 13 Rn. 579, 584; Fastrich in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 13 Rn. 69).

Ob für eine Klage, mit der ein Anspruch wegen Existenzvernichtung nach § 826 BGB verfolgt wird, die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aF eröffnet ist, ist im Streitfall ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anspruch, der unter Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aF fällt, als nicht in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehend angesehen werden, wenn er nach Abtretung vom Zessionar verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, ECLI:EU:C:2012:215 Rn. 41 ff. - F-Tex). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit danach zu Recht angenommen.

Es besteht auch keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof Fragen vorzulegen, die das auf die Abtretung anwendbare Sachrecht betreffen. Die Abtretung des Anspruchs der Schuldnerin unterliegt nicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) EuInsVO aF dem Insolvenzstatut. Diese Regelung betrifft die Befugnisse des Verwalters (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 12, 16; Uhlenbruck/Knof, InsO, 16. Aufl., Art. 7 EuInsVO Rn. 46; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 7 Rn. 23) und nicht das auf die Abtretung als Rechtsgeschäft anzuwendende Sachrecht.

Die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I", ABl. EU L 177 S. 6, ber. 2009 L 309 S. 87) ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Zwar obliegt es dem Europäischen Gerichtshof, die Maßstäbe für die Anwendung der Ausweichklausel zu konkretisieren (vgl. EuGH,

Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, ECLI:EU:C:2012:215 Rn. 53 ff. - Intercontainer Interfrigo SC; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2021, Art. 4 Rom-I-VO Rn. 139; BeckOGK Rom-I-VO/Köhler, Stand 1.9.2022, Art. 4 Rn. 173). Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass es einer Konkretisierung dieser Maßstäbe im Streitfall bedarf. Bei der Prüfung, ob eine offensichtlich engere Verbindung besteht, verfügt das Gericht über einen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20, ECLI:EU:C:2022:173 Rn. 65 - BMA Nederland [zu Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, "Rom II", ABl. L 199 S. 40, ber. 2012 L 310 S. 52]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Streitwert: bis zu 5.050.000 €

Born C. Fischer Sander Adams von Selle Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.10.2020 - 20 O 2660/19 OLG München, Entscheidung vom 08.11.2021 - 17 U 6346/20 -

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1 318 AktG
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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