Paragraphen in 5 StR 365/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/20 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:141020B5STR365.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahl verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Berger Resch Mosbacher Vorinstanz: Itzehoe, LG, 21.02.2020 - 309 Js 18871/18 13 KLs
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1 | 4 | StPO |
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