Paragraphen in IX ZR 299/17
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1 | 133 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 299/17 BESCHLUSS vom 13. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130918BIXZR299.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 13. September 2018 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.301,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Auf die Frage der Werthaltigmachung kommt es nicht an, weil bereits die Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. Insoweit ist nicht der Zeitpunkt der Globalzession ausschlaggebend, sondern die Entstehung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, weil es sich um eine Abtretung künftiger Forderungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435 Rn. 19 mwN; vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, ZIP 2015, 1398 Rn. 15). Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstehen jedenfalls nicht, bevor der Vertragszahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 19; für Entstehung erst mit Vorlage der Abrechnung über das jeweilige Quartal BSGE 118, 30 Rn. 32). Damit sind die Forderungen hinsichtlich der ab 2. Oktober 2008 angefochtenen Zahlungen mit Sicherheit erst nach Ende 2005 und damit nach dem Zeitpunkt entstanden, zu dem das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung bejaht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.12.2016 - 4 O 133/15 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2017 - 3 U 5/17 -
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