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IX ZR 33/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 33/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 29. Oktober 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 61.059,17 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt.

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240).

Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001, aaO S. 180). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 11.12.2013 - I-4 O 244/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.12.2014 - I-27 U 4/14 -

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