Paragraphen in 5 StR 340/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 340/18 BESCHLUSS vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haften.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR340.18.0
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