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2 StR 291/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 291/12 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. März 2012 a) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahingehend klargestellt, dass die sichergestellten 208,7 g Heroin eingezogen werden,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet. Dies beanstandet der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt zur Präzisierung der Einziehungsentscheidung und zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht erwogen hat; im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG ist, die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret genug bezeichnet. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03 mwN). Der Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

2. Das Urteil weist insofern einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - ausweislich der Urteilsgründe versehentlich - unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte 1995 mit dem Konsum von Cannabis und Heroin. Nach Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten absolvierte der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2006 in Anwendung des § 35 BtMG stationäre Therapien, nach deren Abschluss er jeweils für einige Jahre drogenfrei lebte. Die hier gegenständliche Tat hat der Angeklagte zur Befriedigung seiner eigenen Heroinsucht begangen. In der Untersuchungshaft wird er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit mit Methadon substituiert. Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden.

Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine entsprechende Teilaufhebung nicht; der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGH NStZ 2009, 261 mwN).

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Becker Schmitt RiBGH Prof. Dr. Fischer ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Becker Krehl Appl

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