Paragraphen in VII ZB 9/13
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1 | 707 | ZPO |
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1 | 766 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 13. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt.
Gründe:
Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.
Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.
Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.
Kniffka Kosziol Safari Chabestari Kartzke Eick Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 2506/12 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 2 W 1/13 -
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