Paragraphen in 8 W (pat) 26/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/10 Verkündet am 4. August 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 48 512 …
BPatG 154 05.11
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 17. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 102 48 512 mit der Bezeichnung „Geschirraufnahme und -transportvorrichtung und Geschirrspülmaschine“ erteilt und die Erteilung am 1. März 2007 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben unter anderem die H… GmbH & Co. KG (Ein sprechende 1) und die M… & Cie. KG (Einsprechende 2) Einspruch erhoben. Die Einsprechende 1 machte dabei unzulässige Erweiterung und mangelnde Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegenüber einer offenkundigen Vorbenutzung sowie fehlende erfinderische Tätigkeit geltend, die Einsprechenden 2 ebenfalls mangelnde Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegenüber einer weiteren offenkundigen Vorbenutzung sowie fehlende erfinderische Tätigkeit.
Die weiteren Einsprechenden S… GmbH und A… International GmbH machten neben der mangelnder Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit jeweils eine widerrechtliche Entnahme geltend. Diese Einsprechenden haben vor der Anhörung im Einspruchsverfahren ihren Einspruch zurückgenommen, so dass ihr jeweiliges Vorbringen bezüglich der widerrechtlichen Entnahme unbeachtlich bleibt.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden durch die Einsprechenden folgende Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:
D1 DE 38 15 440 A1 D2 JP 2000254087 A D2a JP 2000254087 AA D3 DE 199 49 239 A1 D4 EP 1 161 917 A2 D5 EP 0 994 309 A2 D6 DE 27 42 865 A1 D7 DE 1 052 922 B D8 US 2,586,138 A D9 Anlagenkonvolut A1 – A12 (inkl. einer eidesstattliches Versicherung zum Beleg einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Einsprechende 1 D10 Anlagenkonvolut D1 – D4 zum Beleg einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Einsprechende 2,
wovon die Druckschriften D3, D7 und D8 den von der Patentinhaberin selbst genannten Stand der Technik darstellen und die D1 schon im Prüfungsverfahren genannt wurde.
Die Patentabteilung hat das Streitpatent mit dem in der Anhörung am 10. Dezember 2009 verkündeten Beschluss widerrufen, da jeweils der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem in der Anhörung eingereichten Hauptantrag sowie dem Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der D1, der D2 sowie der D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.
Gegen den Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung der Patentinhaberin würde ausgehend vom Stand der Technik nach der D2, die eine Geschirrspülmaschine ohne Teleskopauszüge zeige, gemäß der Patentschrift des Streitpatents die zu lösende Aufgabe lauten, dass ein möglichst weiter Auszug eines Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine geschaffen werden soll, der im Dauerbetrieb einer solchen Maschine zuverlässig und im Wesentlichen geräuschlos funktioniert und im Betrieb der Geschirrspülmaschine einen Selbstreinigungseffekt aufweist. Für den mit der Lösung der Erfindungsaufgabe betrauten Fachmann sei nicht zu erwarten, dass auf dem Spezialgebiet der Teleskopauszüge Lösungen für ihn zu finden wären. Der Fachmann träfe ausgehend vom objektiven technischen Problem die Auswahl, Teleskopauszüge zu verwenden. Folglich habe er keine Veranlassung einen Fachmann für Teleskopauszüge hinzuzuziehen, bevor er sich überhaupt für die Verwendung von Teleskopauszügen entschieden hätte. Der zuständige Fachmann sei objektiv gemäß der technischen Aufgabe der Erfindung zu bestimmen, also bereits vor der Entscheidung für die Verwendung von Teleskopauszügen. Die Zuziehung eines zweiten Fachmanns müsse daher entfallen (BGH X ZR 88/88 „Überdruckventil“). Als Fachmann müsse demnach ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Geschirrspülmaschinen gesehen werden. Die Entgegenhaltungen, welche Teleskopauszüge bei Backöfen beträfen, würde ein Fachmann aus diesem Grunde nicht auffinden, bzw. nicht berücksichtigen, weil diese nicht zu seinem oder einem benachbarten Fachgebiet gehören würden.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die an der öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2015 nicht teilgenommen hat, beantragt gemäß ihres Schriftsatzes vom 12. November 2013 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der Fassung gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I oder ferner hilfsweise gemäß Hilfsantrag II aufrechtzuerhalten.
Dabei bezieht sich die Patentinhaberin auf die am 10. Dezember 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem DPMA überreichten Unterlagen gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I und Hilfsantrag II.
Die Einsprechende 1 und Beschwerdegegnerin 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdegegnerin 2 die an der öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2015 ebenfalls nicht teilgenommen hat, beantragt gemäß ihres Schriftsatzes vom 13. Juli 2015 die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch1 nach Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):
1. 1.1
1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3
1.2.4
1.2.5 1.3 Geschirraufnahme und -transportvorrichtung (7, 9) einer Geschirrspülmaschine (1), wobei die Geschirraufnahme und -transportvorrichtung (7, 9) den oberen Geschirrkorb (7), d. h. Oberkorb, der Geschirrspülmaschine und zwei Teleskopauszüge (9) als Geschirrkorbführungen für den oberen Geschirrkorb (7) umfasst, wobei jeder Teleskopauszug (9) drei Führungsschienen (9a, 9b, 9c) umfasst, die aus dauerhaft spülmaschinenfestem Material ausgeführt sind und eine derart ausgebildete Anordnung von Ausnehmungen (11a, 11b, 11c) aufweisen, dass im Betrieb der Geschirrspülmaschine eine zuverlässige Reinigung zumindest der Laufflächen der Führungsschienen durch hinreichend eingesprühtes Spülwasser erfolgt, wobei die Teleskopauszüge (9) mit je einer ortsfesten Schiene (9c) und zwei gegenüber der ortsfesten Schiene und gegeneinander verschieblichen Schienen (9a, 9b) mit Wälzlagern (13) und/oder Gleitlagern ausgebildet sind und wobei die Teleskopauszüge (9) im ausgezogenen Zustand des Geschirrkorbs (7) eine Lage der Geschirrkorbrückseite (7a) im Wesentlichen in vertikaler Flucht mit oder vor der Vorderkante einer Geräteseitenwand (3a, 3b) der Geschirrspülmaschine (1) bewirken.
Der nebengeordnete Anspruch 11 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 und 2 lautet:
11. Geschirrspülmaschine (1) umfassend mindestens eine Geschirraufnahme und -transportvorrichtung (7, 9) nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 10.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.6 bezüglich der Ausführung der Schienen:
1.2.6 wobei mindestens die Laufflächen der Schienen (9a, 9b, 9c) der Teleskopauszüge (9) mit einem selbstschmierenden Material, insbesondere einer Keramik, einem Graphit- oder Graphitverbund-Werkstoff oder einem selbstschmierenden Kunststoff, speziell auf der Basis eines Polyimids, Polyamids oder Polyfluorethyiens, beschichtet sind,
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.5.1 bezüglich der Ausführung der Wälz- und Gleitlager:
1.2.5.1 wobei die WäIz- bzw. Gleitlager (13) im Wesentlichen flüssigkeitsdicht gekapselt sind.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Patentgegenstand betrifft eine Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine sowie eine mit einer solchen Geschirraufnahme ausgerüstete Geschirrspülmaschine.
Geschirrspülmaschinen haben üblicherweise mindestens zwei übereinander angeordnete Geschirrkörbe zur Aufnahme des Spülgutes. Dabei gibt es für die Führung des Oberkorbes verschiedenartige Lösungen. So können wie am Unterkorb auch am Oberkorb Laufrollen aus üblicherweise einem spülmaschinenfesten Kunststoff angebracht sein, die in einer an der inneren Seitenwand der Maschine fest angebrachten Führungsschiene laufen.
Eine andere Variante stellen auch Teleskopauszüge dar, mit einer an der Spülmaschinenwand angebrachten ortsfesten ersten Schiene und einer dieser gegenüber verschieblichen zweiten Schiene, in der die Rollen des Oberkorbes laufen. Derartige Teleskopauszüge sind auch aus anderen Einsatzgebieten bekannt, unter anderem als Schubladenführungen bei Backöfen.
Auf dem Gebiet der Backöfen sind unter anderem Dreifach-Teleskopauszüge mit einer ortsfesten und zwei beweglichen, kugelgelagerten Schienen bekannt, die ein sehr weites Ausziehen der Schublade ermöglichen und bei denen die Kugel- bzw. Rollenlager durch im bewegliche Schienen, die auf ihnen laufen, nach außen weitgehend abgeschlossen sind. Weiterhin sind bei Backöfen Teleskopauszugsvorrichtungen mit Kugel- bzw. Rollenlagern für Gargutträger bekannt, deren Kugeln bzw. Rollen zumindest an der Oberfläche aus einem selbstschmierenden Werkstoff bestehen, der zudem bei wenigstens 500°C temperaturbeständig ist.
Weiterhin zeigt z. B. die D1 einen Backofen mit einer dreiteiligen Teleskopeinschubvorrichtung zur Auflage von Gargutträgern, bei der der Gargutträger völlig aus dem Backraum herausgezogen und vor diesem kippsicher gehalten werden kann.
Mit der Erfindung soll nach Angabe der Beschreibung (Absatz [0008] der Streitpatentschrift) eine verbesserte Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine geschaffen werden, welche einen möglichst weiten Auszug des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ermöglicht, und im Dauerbetrieb zuverlässig und im Wesentlichen geräuschlos funktioniert und dabei einen Selbstreinigungseffekt aufweist.
Als zuständiger Fachmann ist - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten mit besonderen Kenntnissen in der Gestaltung von Aufnahme- und Transportvorrichtungen für Gutträger wie Geschirrkörper oder Gargutträger zu sehen.
Entsprechend BGH X ZR 49/09 „Ziehmaschinenzugeinheit II“ bezieht nämlich der zum Ingenieur ausgebildete Fachmann in seine Recherche solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren.
Alle am Verfahren beteiligten Firmen sind entweder Hersteller sowohl von Geschirrspülmaschinen als auch von Backöfen (E… und M…) oder stellen Auszugsführungen für Haushaltsgeräte wie Backöfen und Geschirrspüler her (H…). Daher sind dem Fachmann mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Geschirrspülmaschinen die Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Backöfen zumindest geläufig. Da sich die Problemstellung, eine verbesserte Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine bereit- zustellen, welche einen möglichst weiten Auszug des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ermöglicht, auf dem Gebiet der Backöfen hinsichtlich der Auszug- und daraus resultierenden Entnahmemöglichkeiten bezogen auf die Gargutträger gleichgelagert stellt, zieht der Fachmann den diesbezüglichen Stand der Technik auf dem Gebiet der Aufnahme- und -transportvorrichtung für Gargutträger zur Lösung seiner Problemstellung auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen ebenfalls in Betracht.
2. Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich der Merkmale 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5.1 (Hilfsantrag 2) einer Auslegung:
Nach dem Merkmal 1.2.2 sollen die Führungsschienen der Teleskopauszüge aus „dauerhaft spülmaschinenfestem Material“ ausgeführt sein. Dieses Merkmal ist für den Fachmann selbstverständlich, da alle auf diesem Gebiet eingesetzten Materialien (Edelstahl, Kunststoffe, beschichtete Stähle) diese Eigenschaft aufweisen müssen, da dies für eine dauerhafte Funktion der Führungsschienen bei Betrieb der Geschirrspülmaschinen eine Grundvoraussetzung darstellt.
Nach dem Merkmal 1.2.3 sollen die Führungsschienen der Teleskopauszüge darüber hinaus „eine derart ausgebildete Anordnung von Ausnehmungen aufweisen, dass im Betrieb der Geschirrspülmaschine eine zuverlässige Reinigung zumindest der Laufflächen der Führungsschienen durch hinreichend eingesprühtes Spülwasser erfolgt.“ Dieses Merkmal beruht auf der Formulierung der ursprünglich eingereichten Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0011]). Entsprechend dem ursprünglich Absatz [0022] bzw. dem ursprünglichen Anspruch 11 ermöglicht die Anordnung von Ausnehmungen das weitgehend ungehinderte Eindringen von Spülflüssigkeit, wodurch sich im Betrieb der Spülmaschine ein Selbstreinigungseffekt des Teleskopauszuges, insbesondere seiner verschmutzungsempfindlichen Laufflächen, ergibt. Welche Anforderung diese Selbstreinigung an die Anordnung bzw. Ausführung der Ausnehmungen stellt, lässt das Streitpatent völlig offen. Daher ist davon auszugehen, dass jede Führungsschiene in einem Geschirrspüler,
die Ausnehmungen aufweist, die ein Eindringen und Abfließen von Spülwasser von den Laufflächen der Führungsschiene ermöglichen, das Merkmal 1.2.3 verwirklicht.
Nach dem Merkmal 1.2.6 nach Hilfsantrag 1 sind zumindest die die Laufflächen der Schienen der Teleskopauszüge mit einem selbstschmierenden Material beschichtet. Als mögliches Material wird dafür eine Keramik, ein Graphit- oder Graphitverbund-Werkstoff oder ein selbstschmierender Kunststoff, speziell auf der Basis eines Polyimids, Polyamids oder Polyfluorethyiens benannt. Entsprechend Absatz [0014] der Streitpatentschrift können sowohl inhärent selbstschmierende Materialen wie die Kunststoffe auf Polyimid-, Polyamid- oder Polyfluorethylen-Basis oder die Graphit- oder Graphitverbund-Werkstoffe als auch Keramiken oder Kunststoffe, in deren Oberfläche Schmierstoffpartikel mit Dauerschmierwirkung zusätzlich eingebettet sind, eingesetzt werden. Daher fallen alle genannten selbstschmierenden Materialen unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Entsprechend dem Merkmal 1.2.5.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sollen die WäIz- bzw. Gleitlager der Führungsschienen „im Wesentlichen flüssigkeitsdicht gekapselt“ sein. Entsprechend Absatz [0013] der Streitpatentschrift werden dabei die „Wälzlager der Teleskopschienen zum weitgehenden Schutz vor der aggressiven Spülflüssigkeit bevorzugt innenliegend ausgeführt und können des Weiteren weitgehend flüssigkeitsdicht gekapselt sein…“. Nur beispielhaft werden dafür spülmaschinenfeste Elastomerdichtungen genannt. Da die Lager nur schematisch und die Dichtungen gar nicht in den Figuren dargestellt sind, fallen alle auf beliebige Weise gekapselte Lager unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag2, die das Eindringen von Flüssigkeiten in das Lager auch nur weitgehend verhindern.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind, da deren Gegenstände jedenfalls nicht patentfähig sind.
a) Hauptantrag:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die D2 (JP 200254087 A) zeigt eine Geschirraufnahme und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine, die ein oberes, nicht dargestelltes Geschirrgestell („rack“) und zwei zugehörige Führungsschienen („rack rails“ 15, 16) umfasst (Merkmale 1. und 1.1). Die D2 zeigt keine Teleskopauszüge. Die zwei Führungsschienen weisen in ihren Laufflächen eine Anordnung von Ausnehmungen („boles“ 15a, 16a) auf, die bei der Reinigung der Laufflächen durch das Spülwasser im Betrieb der Geschirrspülmaschine sicherstellen, dass das Spülwasser (mit den Verunreinigungen) von den Laufflächen abfließen kann („….through boles 15a and 16a are so arranged to allow the passage of washing water….“ - Merkmal 1.2.3).
Die D2 zeigt daher nicht die die Teleskopauszüge betreffenden Merkmale 1.2 bis 1.2.2 und 1.2.4 bis 1.3.
Die aus der D2 bekannte Geschirraufnahme und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine kommt dennoch dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag am nächsten, da diese neben den typischen Merkmalen einer Geschirrspülmaschine auch schon Führungsschienen mit Ausnehmungen für eine zuverlässige Reinigung der Laufflächen der Führungsschienen durch eingesprühtes Spülwasser während des Betriebs der Geschirrspülmaschine zeigt und damit schon über einen Selbstreinigungseffekt verfügt. Die D2 bildet daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Bei der aus der D2 bekannten Reinigungsvorrichtung könnte der Fachmann als nachteilig ansehen, dass sich der Oberkorb nicht weit genug aus der Geschirrspülmaschine hinausziehen und daher eine Entnahme des Geschirrs senkrecht nach oben, bzw. gegebenenfalls eine Entnahme des gesamten Korbs nach oben, nicht realisieren lässt. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten, die Geschirrspülmaschine so zu gestalten, dass ein möglichst weiter Auszug des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ermöglicht wird. Dabei bezieht er mögliche Lösungen bezüglich der konstruktiven Gestaltung von Auszügen von allen Arten von Haushaltsmaschinen, unter anderem auch von Backöfen, in seine Suche mit ein.
Aus der D1 (DE 38 15 440 A1) erhält der Fachmann den Hinweis, dass Auszüge von Haushaltsmaschinen mit Teleskopeinschubvorrichtung bzw. Teleskopauszügen für jede Arbeitsebene ausgestattet werden können. Jeder Teleskopauszug umfasst dabei drei Führungsschienen 3, 4, 9, wobei die Teleskopauszüge mit je einer ortsfesten Schiene 3 und zwei gegenüber der ortsfesten Schiene und gegeneinander verschieblichen Schienen 4, 9 ausgebildet sind (Anspruch 1, Fig. 1 – Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.4). Die beweglichen Schienen laufen dabei auf durch Rollen gebildeten Wälzlagern (Fig. 2 - Merkmal 1.2.5). Die Teleskopauszüge sind dabei so gestaltet, dass sich im ausgezogenen Zustand die Rückseite des Gargutträgers im Wesentlichen in vertikaler Flucht mit oder vor der Vorderkante einer Geräteseitenwand des Backofens befindet (Fig. 1 – Merkmal 1.3). Die Ausbildung der Führungsschienen aus dauerhaft spülmaschinenfestem Material nach Merkmal 1.2.2 ist für den Fachmann beim Einsatz in Spülmaschinen dabei selbstverständlich.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1 und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
b) Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.6 bezüglich der Ausführung der Schienen, wonach mindestens die Laufflächen der Schienen der Teleskopauszüge mit einem selbstschmierenden Material, insbesondere einer Keramik, einem Graphit- oder Graphitverbund- Werkstoff oder einem selbstschmierenden Kunststoff, speziell auf der Basis eines Polyimids, Polyamids oder Polyfluorethyiens, beschichtet sind.
Führungsschienen von Teleskopauszügen bei Bedarf mit selbstschmierenden Komponenten auszuführen, gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und wird im Stand der Technik auch schon vielfach angewandt. So zeigt zum Beispiel die D6 mit der Figur 5 ein Gleitlager eines Teleskopauszugs für Spülmaschinen (S. 16, letzter Absatz), welches aus einem Material mit Selbstschmiereigenschaften besteht (S. 17, Absatz 2). Wälzkörper für den Teleskopauszug eines Garofens mit einer Oberfläche aus einem selbstschmierenden Material zeigt auch die D3.
Es gehört daher zum Können des Fachmanns, zur Erhöhung der Zuverlässigkeit und Langlebigkeit von Teleskopauszügen je nach Bedarf Gleitlager von Teleskopauszügen wie in der D6 aus einem selbstschmierenden Material auszuführen oder bei einer Lagerung der Teleskopschienen gegeneinander ohne Gleitlager die Oberflächen der sich gegeneinander bewegenden Komponenten wie Führungsschienen oder Wälzkörpern mit einem selbstschmierenden Material zu beschichten oder aus einem selbstschmierenden Material auszuführen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1 und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
c) Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal 1.2.5.1 bezüglich der Ausführung der Wälz- und Gleitlager, wonach die WäIz- bzw. Gleitlager 13 im Wesentlichen flüssigkeitsdicht gekapselt sind.
Wenn der Fachmann, wie zum Hauptantrag schon ausgeführt, die Teleskopauszüge des Garofens aus der D1 in eine aus dem Stand der Technik bekannte Geschirrspülmaschine übernimmt, stellt er fest, dass die in das Lager eindringende Flüssigkeit dessen Funktion gegebenenfalls beeinträchtigen könnte. Daher zieht er, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, eine im Wesentlichen flüssigkeitsdichte Kapselung der Lager in Betracht, um so die Zuverlässigkeit und Langlebigkeit der Teleskopauszüge zu erhöhen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1 und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2.
d) Bei dieser Sachlage kam es auf die von den Einsprechenden 1 und 2 noch geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen gemäß der Entgegenhaltungen D9 und D10 nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Grote-Bittner Brunn Pr
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