• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 494/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 494/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR494.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 224 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB). Tattag war der 2. April 2007. Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB), war die Erhebung der Anklage am 27. Dezember 2019. Die tateinheitliche Begehung einer nichtverjährten Gesetzesverletzung steht der Verjährung der gefährlichen Körperverletzung nicht entgegen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04 -, juris Rn. 10).

Die Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer ohne die Annahme einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Erfüllung dieses Straftatbestandes hat die Kammer nicht zuungunsten des Angeklagten gewertet […]." Dem tritt der Senat bei. Auch im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am 8. Januar 2019 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Bl. 193 Bd. III d.A.) war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Duisburg, LG, 28.05.2020 - 591 Js 5/19 31 KLs 35/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 494/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
1 224 StGB
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
1 224 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 494/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 494/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum