Paragraphen in 5 StR 629/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 629/23 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR629.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das an die Adhäsionsklägerin Ba.
zu zahlende Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 Euro erst ab dem
7. April 2023 zu verzinsen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben hat.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 23.05.2023 - 21 Ks 912 Js 9156/22 (4/22)
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1 | 4 | StPO |
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