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2 ARs 236/19

BUNDESGERICHTSHOF ARs 236/19 BESCHLUSS vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.

Franke Schmidt Appl Grube RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Franke ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0

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Paragraphen in 2 ARs 236/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
1 132 GVG
1 265 StPO

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1 132 GVG
2 73 StGB
1 265 StPO

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