IX ZB 55/23
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 55/23 BESCHLUSS vom 25. April 2024 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 850, 850c, 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1; EStG § 3 Nr. 11c a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
b) Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - IX ZB 55/23 - LG Bielefeld AG Bielefeld ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZB55.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 25. April 2024 beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Auf Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 27. Februar 2023 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Der Schuldner ist als Krankenpfleger bei einer Einrichtung der C. beschäftigt. Gemäß der Anlage 1c Abs. 1 (Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise) der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des C.
(fortan: AVR C.
), eingeführt gemäß Beschluss der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022, gewährt der Arbeitgeber dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € zahlbar in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024.
Der Schuldner hat mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragt, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Freigabeantrag weiter.
II.
Dem Schuldner war gemäß § 233 Satz 1 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Inflationsausgleichsprämie sei Arbeitseinkommen und nach Maßgabe des § 850c ZPO pfändbar. Anders als bei der Energiepreispauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Mangels Zweckbindung sei die Prämie nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Sie stelle keine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO dar. Die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie bedeute keine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Denn aufgrund der regelmäßigen Arbeitseinkünfte des Schuldners und seiner Unterhaltspflichten sei nach der Tabelle zu § 850c ZPO nur die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie pfändbar. Die andere Hälfte verbleibe pfandfrei und könne zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen verwandt werden. Unabhängig davon habe der Schuldner die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den beantragten Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus abgelehnt und angenommen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen in den Grenzen des § 850c ZPO pfändbar ist.
a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändungsschutz für Forderungen bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend.
8 b) Nach der Anlage 1c Abs. 1 AVR C.
(Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise) erhalten eingruppierte Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Dienstbezüge haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 € im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. Nach § 3 Nr. 11c EStG, eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743), sind zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerund (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) sozialabgabenfrei.
c) Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 ZPO unter anderem die Arbeits- und Dienstlöhne. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Arbeits- und Dienstlöhne sind alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für Dienste gewährt werden (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 850 Rn. 6). Arbeitseinkommen ist auch das Entgelt für Arbeitsleistungen, das freiwillig gewährt wird (BAG, BB 1978, 502; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., C.11). Ebenso stellen Zuschüsse Arbeitseinkommen dar (vgl. Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, aaO).
Bei der dem Schuldner gewährten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Die Inflationsausgleichsprämie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme (vgl. LG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 5 T 77/23, juris Rn. 13; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725; Wipperfürth, ZInsO 2022, 2058, 2059), sondern lediglich steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. Die Anlage 1c Abs. 1 ARV C.
nimmt auf
§ 3 Nr. 11c EStG Bezug. Danach erhalten die Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Betrag in Höhe von bis zu 3.000 € zusätzlich zum Arbeitslohn zu gewähren; sie sind hierzu nicht verpflichtet (vgl. BT-Drucks. 20/3763, S. 6 f).
d) Pfändungsschutz ist nicht nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
aa) Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dagegen bestimmt sich der Pfändungsschutz für wiederkehrendes Arbeitseinkommen nach §§ 850 bis 850h ZPO (Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850 Rn. 19; § 850i Rn. 4; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C. 2; Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, 3. Aufl., Rn. 223). Eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung kann auch - neben den laufenden Bezügen - für Dienst- und Arbeitsleistungen des Schuldners in unselbständiger Arbeit geschuldet sein (BAG, BAGE 32, 96, 102 ff; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, aaO Rn. C. 514). Solche einmaligen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis genießen (auch wenn sie in mehreren Raten ausgezahlt werden) nicht den besonderen Pfändungsschutz des Lohnanspruchs selbst (§§ 850a, 850c, 850d, 850f ZPO) und sind daher bei Lohnpfändung bis zu einer etwaigen Entscheidung nach § 850i ZPO in voller Höhe einzubehalten und abzuführen (Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, aaO Rn. C. 514).
bb) Danach bemisst sich im Streitfall der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 850a bis 850h ZPO, insbesondere nach
§ 850c ZPO. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens (vgl. AG Norderstedt, ZInsO 2023, 1958; AG Köln NZI 2023, 222 Rn. 8 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2024, § 829 Rn. 217; Gäbler, InsbürO 2023, 383, 385; Kriege, AnwZert InsR 7/2023 Anm. 3; aA Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725, 726; ders., ZVI 2023, 106, 112). Zwar erhält ein Mitarbeiter nach dem Wortlaut der Anlage 1c Abs. 1 AVR C.
eine Einmalzahlung. Maßgeblich ist lediglich, ob er an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge hat. Das spricht für den nicht wiederkehrenden Charakter der Vergütung und die Anwendbarkeit des § 850i ZPO (so Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725, 726; ders.,
ZVI 2023, 106, 112). Allerdings erlangt der Schuldner die Prämie nach der Anlage 1c Abs. 1 AVR C.
in Verbindung mit § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt. Da für die Erbringung der Arbeitsleistung ein wiederkehrendes Gehalt geschuldet ist, ist die Prämie Teil der wiederkehrend zahlbaren Vergütung. Daran ändert auch die einmalige Zahlweise der Prämie nichts. Die Inflationsausgleichsprämie vergütet weder eine von dem Schuldner erbrachte Zusatz- oder Mehrarbeit noch eine besondere einmalige Leistung. Ihr Bezugspunkt ist vielmehr die bereits mit dem laufenden Gehalt vergütete, regelmäßige Arbeitsleistung. Die Prämie erhöht bei gleichbleibender Arbeitsleistung das zu entrichtende Gehalt.
e) Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Eine Erschwernis nach § 850a Nr. 3 ZPO setzt eine besondere Belastung bei der oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - IX ZB 24/22, WM 2023, 1653 Rn. 10 mwN). Die Inflationsausgleichsprämie, die nach der Überschrift der Anlage 1c ARV C.
der Abmilderung des Anstiegs der Verbraucherpreise dient, hat keinen Bezug zu der Art der Erbringung einer Arbeitsleistung (vgl. AG Regensburg, ZInsO 2023, 2427, 2428; BeckOK-ZPO/Riedel, 2024, § 850 Rn. 38b; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725; Wipperfürth, ZInsO 2022, 2558, 2560; Gäbler, InsbürO 2023, 383, 385; Jarchow, ZVI 2023, 191, 193; Kriege,
AnwZert InsR 7/2023 Anm. 3).
f) Die Inflationsausgleichsprämie ist auch nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Der Pfändungsschutz für Aufwandsentschädigungen hat seinen Grund darin, dass die Aufwandsentschädigung in Wirklichkeit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellt, sondern den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann. Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, ZIP 2017, 976 Rn. 10 mwN). Mit der Inflationsausgleichsprämie bezweckt der Arbeitgeber keinen Ausgleich tatsächlich entstandener Auslagen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, sondern die Abmilderung allgemein gestiegener Verbraucherpreise (vgl. Ahrens, NJWSpezial 2022, 725; Wipperfürth, ZInsO 2022, 2558, 2560).
g) Die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung der Prämie folgt nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO.
aa) Allerdings sind Forderungen, die nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB unpfändbar sind, nicht Bestandteil der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 14; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19, WM 2020, 1439 Rn. 13, 20; vom 20. Oktober 2022 - IX ZB 12/22, WM 2023, 182 Rn. 6, 11).
bb) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 Fall 1 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 Fall 1 BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist beziehungsweise die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20, BGHZ 229, 94 Rn. 10 mwN).
cc) Gemessen daran ist die Inflationsausgleichsprämie nicht unpfändbar; sie ist insbesondere nicht zweckgebunden (vgl. LG Münster, Beschluss vom
22. Mai 2023 - 5 T 77/23, juris Rn. 10 ff; AG Norderstedt, ZInsO 2023, 1958,
1959; AG Regensburg, ZInsO 2023, 2427, 2428; Ahrens, NJW-Spezial 2022,
725; ders., ZVI 2023, 106, 112; Wipperfürth, ZInsO 2022, 2258, 2260; Kriege,
AnwZert InsR 7/2023 Anm. 3; aA AG Hannover, ZVI 2023, 377). Die Anlage 1c ARV C.
formuliert mit der Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise einen Zweck, enthält aber keine Zweckbindung. Denn in der Verwendung der Prämie ist der Arbeitnehmer frei. Anders als bei der Corona- Soforthilfe (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20, BGHZ 229, 94 Rn. 11) oder der Corona-Überbrückungshilfe III (BGH, Beschluss vom 16. August
- VII ZB 64/21, WM 2023, 1742 Rn. 20), bei denen es sich um staatliche Hilfsmaßnahmen im Krisenfall handelt, verlangt die Anlage 1c ARV C.
keine zweckentsprechende Verwendung der Inflationsausgleichsprämie. Die Zweckbindung gehört nicht zum Inhalt des Anspruchs; eine zweckwidrige Verwendung würde den Leistungsinhalt des Anspruchs nicht ändern und wäre von dem Empfänger nicht zu verantworten. Eine - wie hier - bloße Zweckbestimmung genügt nicht (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl., § 851 Rn. 6d). Gegen eine Zweckbindung der Inflationsausgleichsprämie spricht auch, dass die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO jedes Jahr zum 1. Juli durch § 850 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angepasst wird und die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits bei der Bemessung der neuen Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden (AG Regensburg, aaO; Wipperfürth, aaO S. 2561).
h) Soweit das Beschwerdegericht einen Pfändungsschutz nach § 4 InsO, § 765a Abs. 1 ZPO abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an.
Schoppmeyer Harms Möhring Weinland Röhl Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 29.06.2023 - 43 IK 161/23 LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2023 - 23 T 394/23 -