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IX ZR 124/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 124/14 BESCHLUSS vom 22. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220116BIXZR124.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Januar 2016 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf ihre Kosten zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Senatsbeschlusses eingegangenen Eingabe gewendet, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung beantragt hat. Bevor der Senat über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden konnte, hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Rechtsschutzversicherung habe ihr Deckung für die Erhebung einer Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung zugesagt. Sie beantrage nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts.

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1. Der mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete Beschluss des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; vom 17. Februar 2005 - IX ZR 267/02, nv Rn. 4).

2. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wäre statthaft. Sie hätte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.

15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - IX ZR 164/07, nv Rn. 2).

Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2011 - 1 O 261/10 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.05.2014 - 15 U 267/11 -

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