Paragraphen in 1 StR 592/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | StGB |
1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 592/18 BESCHLUSS vom 27. Februar 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:270219B1STR592.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2019 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anlasstaten erscheinen als nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§ 62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.
Raum Jäger Fischer Bär Leplow
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1 | 62 | StGB |
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1 | 349 | StPO |
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