Paragraphen in 6 StR 248/20
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 248/20 BESCHLUSS vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR248.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Februar 2020 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.205 Euro angeordnet wird (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts der übrigen Beweislage ausschließen, dass das Urteil auf der unzureichenden Darstellung der Ergebnisse der DNAAnalyse beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, und vom 8. Juli 2020 – 5 StR 140/20).
Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Verden, LG, 17.02.2020 - 226 Js 37398/18 1 KLs 8/19
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