Paragraphen in I ZR 29/19
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 29/19 BESCHLUSS vom 20. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:200220BIZR29.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 12. September 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1 2 1. Die Anhörungsrüge ist allerdings statthaft und fristgerecht erhoben worden.
Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht verlangt werden, weil es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3 mwN).
2. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist aber unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also die Klägerin oder Antragstellerin unter keinen Umständen mit ihrem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - I ZB 76/10, NJW 2013, 2906 Rn. 8 mwN). So liegt es hier.
b) Die Klägerin greift mit ihrer Anhörungsrüge allein die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts an, nicht dagegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch die Anhörungsrüge, deren Ziel es ist, das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen, objektiv schlechthin sinnlos. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, für das die Beiordnung eines Notanwalts begehrt wird, ist rechtskräftig abgeschlossen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schmaltz Schaffert Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2019 - 5 U 110/17 und 5 U 60/11 - Pohl
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