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XI ZR 182/13

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 182/13 BESCHLUSS vom 6. März 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt beschlossen:

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - I ZR 6/10, juris Rn. 2 und vom 5. April 2011 - XI ZR 350/08, juris, jeweils mwN).

Der von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt nicht vor, da der Tatbestand des Revisionsurteils hier wegen der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht für das weitere Verfahren zwar urkundliche Beweiskraft gemäß § 314 ZPO entfaltet. Dies betrifft jedoch lediglich die im Revisionsurteil enthaltene Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen. Der von der Beklagten in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag der Klägerin bzw. das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung gehören nicht dazu.

Ellenberger Matthias Joeres Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 25 O 77/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 166/12 -

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