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I ZR 173/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 173/21 BESCHLUSS vom 15. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150623BIZR173.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz ist unzulässig.

1. Zwar ist die Gegenvorstellung statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, juris Rn. 4). Auch ist die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.

2. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz.

Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss allein den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt, in der kein - durch eine etwaig zu niedrige Streitwertbemessung betroffener - Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz entstanden ist. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).

II. Es besteht auch keine Veranlassung für eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen. Vom Gesamtstreitwert in Höhe von 85.000 € entfallen auf den Unterlassungsantrag 60.000 €, auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 15.000 € und auf den Vernichtungsantrag 10.000 €.

1. Der Unterlassungsantrag ist mit 60.000 € angemessen bewertet.

a) Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 [juris Rn. 33 mwN] = WRP 2016, 1525).

b) Die Klägerin hat ihr mit dem Unterlassungsantrag verfolgtes wirtschaftliches Interesse ausweislich der Streitwertangabe in der Klageschrift mit 20.000 € angegeben. Angesichts dreier angegriffener Gestaltungen ergibt sich hieraus ein Streitwert von 60.000 €. Diese Festsetzung erweist sich auch mit Blick auf das Vorbringen in der Gegenvorstellung als angemessen.

Soweit die Gegenvorstellung unter Hinweis auf die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft der Beklagten über Herstellung und Vertrieb des Leuchtenmodells "E. " geltend macht, es ergebe sich auf der Grundlage der Auskunft ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von mindestens 750.000 €,

ist diese lediglich mit der hergestellten Stückzahl und dem Gesamtumsatz belegte Behauptung unsubstantiiert. Die von der Gegenvorstellung weiter angeführte Höhe der der Beklagten im Falle des Obsiegens der Klägerin entstehenden Kosten eines Rückrufs sind für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin unerheblich.

c) Auch im Übrigen rechtfertigt die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft keine Erhöhung des Streitwerts. Die Klägerin hatte sich an einem Wettbewerb für Leuchten beteiligt, mit denen die M. -Boutiquen ausgestattet werden sollten. Somit hat sie zu Beginn des Rechtsstreits ihr wirtschaftliches Interesse in Kenntnis des Umstands, dass Leuchten in erheblicher Zahl hergestellt und zum Einbau in Ladengeschäften vertrieben werden sollten, auf den genannten Betrag beziffert. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich allenfalls, dass es zum erwartbaren umfangreichen Vertrieb von Leuchten an Ladengeschäfte gekommen ist.

2. Danach unterliegen auch die Bewertungen der übrigen Anträge keinen Bedenken.

Koch Schmaltz Feddersen Odörfer Pohl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2020 - 308 O 180/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2021 - 5 U 12/20 -

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