Paragraphen in III ZR 174/22
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2 | 544 | ZPO |
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 174/22 BESCHLUSS vom 8. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:080224BIIIZR174.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2022 - 21 U 81/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Insoweit kann auf den Senatsbeschluss in dieser Sache vom 30. November 2023 mit dem Streitwert und Beschwer auf 11.606,62 € festgesetzt worden sind, Bezug genommen werden.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Herrmann Reiter Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2-13 O 355/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.08.2022 - 21 U 81/20 -
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2 | 544 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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