Paragraphen in 4 StR 2/20
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 2/20 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. 4.
wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR2.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die vom Landgericht in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten S. berücksichtigte Erwägung, er habe sich „gegenüber seinen Mittätern zur Mitwirkung in ihrer Tätergruppe angeboten“, begegnet zwar rechtlichen Bedenken, weil die Tatbegehung aus eigenem Antrieb das Regelbild der Mittäterschaft darstellt und nicht strafschärfend gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Januar 2011 – 2 StR 557/10, StV 2011, 364). Gleiches gilt für den zu Lasten des Angeklagten X.
eingestellten Umstand, er habe sich „aktiv und gleichwertig am gesamten Tatgeschehen neben den weiteren Mittätern beteiligt“. Der Senat kann aber bei beiden Angeklagten angesichts der weiteren gewichtigen Strafschärfungsgründe und der verhängten maßvollen Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Einzel- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
2. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten St. für den Fall II. 12 statt für den Fall II. 13 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
3. Der Senat stellt fest, dass das Verfahren im Revisionsverfahren verzö- gert behandelt wurde. Der Angeklagte X. befindet sich seit dem 11. Januar in Untersuchungshaft, die zeitweise wegen einer Erzwingungshaft und zur Vollstreckung einer anderen Verurteilung unterbrochen war. Der Angeklagte M. befand sich seit dem 9. März 2017 in Strafhaft. Am 6. August 2018 nutzte er die Vorführung zur Hauptverhandlung zur Flucht. Daraufhin erließ das Landgericht gegen ihn am 7. August 2018 einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Er wurde am 18. Februar 2019 festgenommen und befindet sich seitdem erneut in Strafhaft. Die Angeklagten S.
und St. befanden sich nicht in Haft. Die Anklage wurde am 20. Februar 2018 erhoben und das Urteil vom 26. Juni 2019 den Beschwerdeführern Anfang Oktober 2019 zugestellt. Die Einlegung und Begründung der Revisionen erfolgten fristgerecht. Die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und die Verfahrensakten lagen dem Senat seit dem 23. Januar vor. Die Frist zur Abgabe von Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete am 11. Februar 2020. Zur Kompensation der über die übliche Bearbeitungszeit des Senats für umfangreiche Revisionen in Haftsachen hinausgehenden – allenfalls kurzzeitigen – Verfahrensverzögerung genügt in Ansehung dieser Umstände deren Feststellung.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 26.06.2019 ‒ 602 Js 18587/17 1 KLs
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