Paragraphen in 2 StR 626/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 73 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 626/24 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR626.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.536,42 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, besonders schweren Raubes, Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 2.601,42 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf hinsichtlich der von dem Mitangeklagten P. in den Fällen II.3 und II.8 der Urteilsgründe entwendeten Zigaretten mit einem Wert von 20 Euro bzw. 45 Euro der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, sodass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 73 Rn. 7 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses jeweils ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19, juris Rn. 8).
Dass der Angeklagte F. eine solche Verfügungsgewalt über die oben bezeichneten Zigaretten gehabt haben könnte, ist den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend zu entnehmen. So führt die Kammer bezüglich Fall 3 aus, der Mitangeklagte P. habe die Zigaretten nach der Entnahme aus den Auslagen eingesteckt, um sie für den Eigenkonsum zu behalten (UA S. 22). Hinsichtlich Fall 8 stellt sie fest, dieser habe das Geld und die Zigarettenpackungen in den mitgeführten Rucksack gesteckt, „[…] um das Geld mit dem Angeklagten F. aufzuteilen und für sich zu verwenden und die Zigaretten zu selbst rauchen [sic]“ (UA S. 29). Vor dem Hintergrund, dass es dem Angeklagten F. ausweislich der Feststellungen der Kammer in den Fällen 3 und 8 einzig um das erbeutete Geld ging und er kein Interesse an den Zigaretten hatte, liegt eine Mitverfügungsmacht über diese auch nicht nahe.
Die Einziehungsentscheidung ist daher in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Angeklagten abzuändern und auf einen Betrag von 2.536,42 Euro zu reduzieren (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 53. Ed. 1.1.2024, StPO § 354 Rn. 72).“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zimmermann Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 05.07.2024 - 326 KLs 8/24 - 173 Js 87/24
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| 1 | 73 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 1 | 73 | StGB |
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