Paragraphen in 2 StR 186/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 186/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme ECLI:DE:BGH:2023:251023B2STR186.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 € verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € angeordnet. 2 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 3 Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau Z. F. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Appl Grube Eschelbach Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.12.2022 - 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22)
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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