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5 StR 175/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 175/25 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR175.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerinnen festgestellt worden ist, und zudem dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Urteil weist weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Dagegen bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweiser Aufhebung und Ergänzung.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Adhäsionsklägerinnen Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro und von 3.000 Euro zugesprochen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2024. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen Schäden zu erstatten, die ihnen wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu ihrem Nachteil noch entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden. Hinsichtlich aller zuerkannten Ansprüche hat es festgestellt, dass diese aus unerlaubter Handlung stammen.

b) Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden hat zu entfallen. Im Übrigen ist, soweit die Verurteilung hinter den Anträgen der Adhäsionsklägerinnen zurückgeblieben ist, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Feststellungsaussprüche betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerinnen … können keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 – 5 StR 288/23, Rn. 3; vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 5). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung der zuerkannten Schmerzensgelder auf UA S. 18 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 5; vom 2. August 2021 – 1 StR 135/21, Rn. 3). Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 6 StR 474/23, Rn. 3). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 6 StR 359/23, Rn. 12; vom 16. Januar 2025 – 2 StR 544/24, Rn. 11).

Die Ergänzung des Urteils durch den Ausspruch über das Absehen von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsionsklägerinnen ist daneben auch deshalb erforderlich, weil die Strafkammer deren Vorstellungen über die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes nur teilweise entsprochen hat (… vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 4 StR 531/18, Rn. 2).

Dem schließt sich der Senat an.

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen (§ 472a Abs. 2 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 29.10.2024 - 2 KLs 617 Js 10519/23 jug

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