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III ZR 380/12

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 380/12 BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2012 - 9 U 26/11 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können (BAG NJW 2002, 162, 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 439.000,00 €

Schlick Tombrink Hucke Remmert Seiters

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Paragraphen in III ZR 380/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 626 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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