Paragraphen in 19 W (pat) 46/19
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2 | 34 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 46/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. Tischler beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:160120B19Wpat46.19.0 Gründe I.
Der Antragsteller hat am 5. September 2018 die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Die Anmeldeunterlagen umfassen zwei Blatt Zusammenfassung, zwei Blatt Beschreibung und einen Patentanspruch. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Patentabteilung 36 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Anmeldeunterlagen ließen keine für den Fachmann verständliche und vollständige technische Lehre erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Er beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Patentabteilung 36 des Deutschen Patentund Markenamts vom 14. Oktober 2019 aufzuheben, und
2. Verfahrenskostenhilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Der Senat hat den Antragsteller mit der Gelegenheit zur Stellungnahme am 18. November 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Senat hat ausführlich erläutert, dass die Erfindung im Hinblick auf die behauptete Wirkung nicht ausführbar offenbart sei. Daher bestehe keine Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents (§§ 129 und 130 Absatz 1 Satz 1 PatG). Die Erfindung ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Absatz 4 PatG).
1. Die vermeintliche Erfindung beschäftigt sich mit unterschiedlichen Ausgestaltungen der früheren Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen … des Antragstellers, die der Stromerzeugung dienen sollen. Die ältere Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen … hat ein Rohr aus magnetisierbarem Material mit einem Innengewinde zum Gegenstand, das als Kern für eine Induktionsspule dienen soll.
2. Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Absolvent einer Hochschule für angewandte Wissenschaften der Fachrichtung Elektrotechnik anzunehmen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung induktiver Systeme besitzt.
3. Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„Schutzanspruch dadurch gekennzeichnet, daß Verquickung/en aller im Sinne der Vorgaben zur Stromerzeugung möglichen Ausgestaltungen für die Induktion/en genutz werden, - immer zusätzlich dabei dafür zu bedenken und bedacht die zusätzliche Vehemenz durch die äußere, die zweite Spule des gesamten Feldspulenkernes - so, daß mit den Überlegungen die optimalste Lösung ist ein ausgestaltetes Rohr - Patentanmeldung … - , in dem eine Stange - ebenfalls ausgestaltet nach Patentanmeldung … ( Zapfen oder entsprechendem ) - installiert ist und die Stirnwände von Rohr und Stange die Ausgestaltung nach der Patentanmeldung … ( Zapfen oder entsprechendem ) aufweisen können, wobei eine oder mehr, z. B. vier, dieser bespulten Röhren in einer -oder mehreren- Spulen instlliert sind.“
4. An der Innenwand eines Rohres bilden sich keine magnetischen Pole aus, wenn das Rohr mit einer Feldspule umwickelt ist, die von einem Wechselstrom durchflossen ist. Vielmehr ist der durch den elektrischen Strom in der Rohrwand induzierte magnetische Fluss axial gerichtet, so dass sich an den jeweiligen Stirnseiten des Rohres ein Nord- bzw. ein Südpol ausbildet. Der magnetische Rückschluss erfolgt dann im Wesentlichen außerhalb der Spule über die Luft, der Innenraum des Rohres ist dagegen feldfrei, so dass an den Rohrinnenwänden keine einander entgegen gerichteten magnetischen Pole entstehen. Daher hat die Ausbildung der Rohrinnenwand als Gewinde nicht die vom Antragsteller angenommene Wirkung einer Verstärkung der magnetischen Kräfte.
Es ist auch nicht möglich durch eine „zusätzliche Vehemenz“, mit der der Antragsteller nach Erkenntnis des Senats eine ruckartige Bewegung meint, einem Generator mit solchen umwickelten Rohren mehr elektrische Energie zu entnehmen als mechanisch zugeführt wird.
Die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 26. November 2019 enthalten lediglich ergänzende Kommentare und gehören nicht zur ursprünglich offenbarten Lehre des beantragten Patents.
Weder im einzigen Schutzanspruch noch an anderer Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist offenbart, welche Wirkung die Erfindung haben und durch welche Maßnahmen diese Wirkung eintreten soll. Somit ist die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Absatz 4 PatG).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Anmeldung deshalb nicht. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
5. Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
Kleinschmidt J. Müller Jacobi Tischler prö
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