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3 StR 414/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 414/17 BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR414.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie darüber hinaus verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 8.060,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. Januar 2017 zu zahlen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlen Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sind. Die Ausführungen auf UA S. 37 erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11, juris Rn. 4) und gegebenenfalls nach § 116 SGB X bzw. § 86 VVG auf einen Versicherungsträger übergegangen ist. Dies hat die Aufhebung des Adhäsionsausspruchs zur Folge. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels bietet keinen Anlass, die Verfahrenskosten oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke

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Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 116 SGB
1 4 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO
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1 86 VVG

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