Paragraphen in I ZB 79/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 79/21 BESCHLUSS vom 29. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:290322BIZB79.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 15. März 2022 und 25. März 2022, mit denen sie geltend macht, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 ihr Anliegen missverstanden und ihr umfangreiches Vorbringen übergangen, als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 aus. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,
[juris Rn. 9]; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2).
II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. Februar 2022 die Angriffe der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, aber sie wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht für durchgreifend erachtet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
IV. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben 5 in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2021 - I-8 O 365/21 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-11 W 55/21 -
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