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V ZR 107/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 107/18 BESCHLUSS vom 17. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:170119BVZR107.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der von dem Berufungsgericht erwogene Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog scheidet offensichtlich aus. Dasselbe gilt für einen Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG, ohne dass es darauf ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Norm analog auf ein Sondernutzungsrecht anzuwenden ist. Zwar lässt sich dies, anders als das Berufungsgericht meint, nicht auf die Erwägung stützen, dass „noch“ kein Schaden eingetreten ist. Denn auf einen Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG sind die §§ 249 ff.

BGB anzuwenden (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZMR 2017, 412 Rn. 29 f. mwN); nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der einheitliche Schadensersatzanspruch - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt -, bereits dann entstanden, wenn Feststellungsklage erhoben werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365). Aber § 14 Nr. 4 HS 2 WEG erfasst den geltend gemachten Schaden nicht; ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung der klägerischen Wohnung, die sich aus dem Verlust der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden und nach der Dachsanierung (jedenfalls bislang) nicht wiederhergestellten Dachterrasse ergeben soll, lässt sich aus der Bestimmung nicht herleiten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2015 - 387 C 394/14 (98) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2-09 S 48/15 -

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