• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 38/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 38/14 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T. als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 577, 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO) und weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2014, in dem er "Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist, ist die "Beschwerde" des Beklagten als Anhörungsrüge zu verstehen.

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte legt zur Begründung zwei an das Landgericht und das Amtsgericht T.

gerichtete Anträge vom 17. September 2014 vor, in denen er unter anderem unter Berufung auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 16. September 2014 die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da er aus gesundheitlichen Gründen derzeit den Sachverhalt nicht bearbeiten und in der Sache nicht tätig werden könne. Indes ergibt sich aus dem ärztlichen Attest lediglich, dass es dem Beklagten "momentan" nicht möglich ist, schwerere körperliche Verrichtungen durchzuführen und insbesondere längere Strecken zu fahren. Dagegen ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass es dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich war, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - notfalls auch telefonisch - mit der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom 16. September 2014 nicht, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwerden auch bereits während der Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts T.

(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestanden.

Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg.

Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 18.03.2014 - 319 C 275/13 LG Traunstein, Entscheidung vom 10.06.2014 - 3 S 1744/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 38/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 97 ZPO
2 577 ZPO
1 78 ZPO
1 233 ZPO
1 236 ZPO
1 321 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
2 97 ZPO
1 233 ZPO
1 236 ZPO
1 321 ZPO
1 575 ZPO
2 577 ZPO

Original von III ZB 38/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 38/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum