Paragraphen in II ZR 416/18
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 416/18 BESCHLUSS vom 11. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:111119BIIZR416.18.1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß
§ 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. Oktober 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. 2 Es bestand entgegen der Stellungnahme der Revision keine Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 21 mwN). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein die - revisionsrechtlich zu unterstellende - Beteiligung der Beklagten zu 3 zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers an der C. mit 17,6 % begründet keine Aufklärungspflicht.
Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. ist kein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil, da es sich um keinen unmittelbar der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin gewährten Sondervorteil aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft handelt. Vielmehr stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der C. , weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagte zu 3 ihre Anteile an der C. unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat.
Soweit die Stellungnahme der Revision darauf hinweist, dass die Möglichkeit eines einzelnen rein kapitalistisch beigetretenen Anlagegesellschafters in einer Publikumsgesellschaft, dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft Weisungen zu erteilen bzw. eine Weisungserteilung durch die Gesellschafterversammlung zu erreichen, sehr gering sei und einen derart hohen Aufwand erfordere, der einen vernünftigen Anleger von der Zeichnung einer solchen Anlage abhalte, wird der für den Senat maßgebliche Aspekt nicht infrage gestellt. Denn für die Anlageinteressenten war aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, dass die Komplementärin (Beklagte zu 1) und damit auch die Fondsgesellschaft (P. ) von der C. als Muttergesellschaft kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten, so dass für den beitretenden Anleger nicht mehr bedeutsam sein konnte, wer Gesellschafter der C. war.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2017 - 2 O 203/16 KG, Entscheidung vom 08.11.2018 - 12 U 11/17 -
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