Paragraphen in VII ZR 110/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 233 | ZPO |
| 2 | 544 | ZPO |
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 294 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 110/25 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2025 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZR110.25.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Hannamann beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die ihn als Nachunternehmer mit der Durchführung von Elektroarbeiten beauftragt hatte, die Zahlung von Werklohn.
Das Landgericht Mainz hat der Klage in Höhe von 27.262,01 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 9. Mai 2025 (16 U 953/24) die landgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 2.487,70 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2025 zugestellt worden.
Mit zwei Schreiben vom 4. Juli 2025 und 30. Juli 2025 beantragt der Kläger persönlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts. Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Kläger unter dem
5. August 2025 darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden könne, weil der Bewilligungsantrag nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden sei. Der Kläger hat mit Datum vom 21. August 2025 mitgeteilt, dass er auf einer Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bestehe.
II.
Dem Kläger ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 2025 (16 U 953/24) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Gegen die vom Oberlandesgericht im vorbezeichneten Berufungsurteil getroffene Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ist zwar die Nichtzulassungsbeschwerde als solche statthaft (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann aber nicht mehr fristgerecht eingelegt werden, nachdem die hierfür maßgebliche gesetzliche Monatsfrist (Notfrist) gemäß § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch die Zustellung des oberlandesgerichtlichen Urteils am 9. Mai 2025 in Gang gesetzt worden und daher bereits mit dem 9. Juni 2025 abgelaufen ist.
2. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist gewährt werden.
Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, sofern er innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO).
a) Der Kläger hat nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das erste Antragsschreiben vom 4. Juli 2025 nebst weiteren Unterlagen ist erst weit über einen Monat nach Fristablauf, am 24. Juli 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
b) Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
aa) Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern grundsätzlich auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - VII ZA 3/24 Rn. 10, juris, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers - selbst wenn man, was keiner abschließenden Entscheidung bedarf, mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger in der Vorinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, jedenfalls die erneute Einreichung einer Formularerklärung nebst aktuellen Nachweisen, die den beiden Antragsschreiben des Klägers nicht beigefügt war, für entbehrlich halten wollte - bereits deshalb nicht, weil schon der vom 4. Juli 2025 datierende erste der beiden Prozesskostenhilfeanträge erheblich nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gestellt worden ist.
bb) Hat die Partei - wie hier der Kläger - ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Frist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an deren Einhaltung gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6 m.w.N., WuM 2013, 377); dass er ohne Verschulden an der fristgerechten Antragstellung gehindert war, hat der Kläger nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht. Eines vorherigen Hinweises auf die verspätete Antragstellung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6, WuM 2013, 377; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - VII ZA 3/24 Rn. 10, juris).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Pamp Borris Halfmeier Hannamann Graßnack Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.08.2024 - 1 O 127/23 OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.2025 - 16 U 953/24 -
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| 3 | 233 | ZPO |
| 2 | 544 | ZPO |
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