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XIII ZB 6/23

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 6/23 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Ausreisegewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB6.23.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 12. Januar 2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land BadenWürttemberg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 13. Dezember 2022 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat. Wie aus dem Vermerk des Haftrichters vom 19. Dezember 2022 hervorgeht, ist dieser vor der Anhörung selbst davon ausgegangen, dass der Betroffene sich (auch) im Ausreisegewahrsamsverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte. Danach sollte dem Betroffenen vor der Anhörung eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin ermöglicht werden, die jedoch scheiterte, weil kein Freizeichen ertönte. In dieser Situation hätte das Amtsgericht - gegebenenfalls unter einstweiliger Anordnung eines nur kurzen Gewahrsams - einen neuen Termin anberaumen und dem Betroffenen weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt ermöglichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 7 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2022 - 527 XIV 1213/22 B LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2023 - 2 T 329/22 -

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