StB 61/24
BUNDESGERICHTSHOF StB 61/24 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2024:311024BSTB61.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 31. Oktober 2024 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Kammergerichts vom 4. September 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 4. September 2024 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Anschluss hat es die Untersuchungshaft gegen den zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten angeordnet und in Vollzug gesetzt. Diese dauert seither an.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich
- teilweise als Heranwachsender - zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 16. Januar 2018 in R.
(Arabische Republik Syrien) und B. an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Kriegsverbrechen
(§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) und Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a und § 239b StGB zu begehen, als Mitglied beteiligt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 105 Abs. 1 JGG.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. September 2024 hat der Angeklagte, der gegen seine Verurteilung die Revision führt, Beschwerde gegen den vorgenannten Haftbefehl eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig.
a) Im Sinne eines solches Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der aus Syrien stammende Angeklagte schloss sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 an. Er leistete einen Treueeid auf den von der Organisation ernannten Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi; diesen erneuerte er am 18. Oktober 2017 in Deutschland über das Internet. Auf Anweisung des Emirs von R. , zu dem er über einen Onkel persönliche Kontakte pflegte, arbeitete er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2014 und seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2015 an IS-Kontrollposten in der gleichnamigen Provinz.
Auch nach seiner Ausreise blieb er IS-Mitglied und nahm weiterhin Aufgaben für die Organisation wahr. Hierzu hielt er über soziale Medien Kontakt zu einer Vielzahl von Mitgliedern und Anhängern der Vereinigung. Unter anderem betrieb er eine eigene Nachrichtenplattform mit 5.000 Followern, über die er - teils selbst erstellte - IS-Propaganda, einschließlich dreier Hinrichtungsvideos, verbreitete. Nachdem seine beiden hierfür genutzten Mobiltelefone am 16. Januar 2018 sichergestellt worden waren, erwarb er ein neues Gerät, um seine Kommunikation fortzusetzen.
Am 19. Oktober 2017 nahm er gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten am Br.
in B. zwei Videos auf, in denen beide den IS lobten und dazu aufriefen, sich diesem anzuschließen. Darüber hinaus kündigten sie die Tötung von „Ungläubigen“ an und hielten ein Messer in die Kamera. Anschließend versendeten sie die Mitschnitte an Chatpartner.
Ferner versuchte der Angeklagte, Mitglieder zu rekrutieren. Auch nutzte er einen vom IS betriebenen Telegram-Account, um Gegner der Organisation zwecks Verfolgung und Bestrafung zu benennen. Überdies kontaktierte er in Syrien und im Irak gefangene IS-Mitglieder, um ihnen als Mittelsmann bei ihrer Befreiung und anschließenden Vermittlung an eine neue Kampfeinheit behilflich zu sein. Im November 2017 nutzte er seine Kontakte in Syrien, um dort terroristische Aktionen des IS zu organisieren und Aufträge an Vereinigungsmitglieder zu erteilen. Der Angeklagte beabsichtigte zudem, in Syrien Bombenattentate in Internet-Läden zu verüben.
b) Der dringende Tatverdacht folgt aus den vom Kammergericht in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder nach abgeschlossener Beweisaufnahme vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - StB 30/21, juris Rn. 11). Nach den insoweit anzulegenden Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 5 Rn. 16 f. mwN) ergeben sich keine Beanstandungen. Das Kammergericht hat die erhobenen Beweise, die für die Überzeugungsbildung maßgebend gewesen sind, im angefochtenen Haftbefehl, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nachvollziehbar dargelegt.
c) Rechtlich ist der geschilderte Sachverhalt im angegriffenen Haftbefehl zutreffend als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB gewürdigt.
2. Es liegt jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO vor. Ob, wie das Kammergericht angenommen hat, zudem vorrangig der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist, kann hier dahinstehen.
a) Bei den in § 112 Abs. 3 StPO aufgeführten Straftaten, zu denen die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zählt, darf nach dem Gesetzeswortlaut die Untersuchungshaft auch dann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht besteht. Allerdings ist die Vorschrift wegen eines sonst darin geregelten offensichtlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (s. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.).
Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Fluchtoder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (s. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1). Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2 Rn. 42; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 12; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31).
b) Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge. Für ein solches Sichentziehen genügt ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 15; vom
10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, 53. Ed., § 112 Rn. 24 mwN). Im Einzelnen:
aa) In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls ist einzustellen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren zu rechnen hätte. Von der verbleibenden Straferwartung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Das Kammergericht, das als Tatgericht allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat und dem deshalb insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210), hat im Haftbefehl zudem die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB bei der Einschätzung der drohenden weiteren Haftzeit in den Blick genommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435), eine solche aber für unwahrscheinlich gehalten. Der Angeklagte habe seine seit Jahren verinnerlichte islamistisch-dschihadistische Einstellung beibehalten. Trotz laufender, ihm bekannter Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden habe er zumindest bis Januar 2019 Kontakte zu ISMitgliedern gehalten und sich an Aktionen der terroristischen Vereinigung in Syrien beteiligt. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe er ferner seine Auffassung über den IS aufrechterhalten. Danach ist die Annahme des Strafsenats, eine Reststrafenaussetzung komme nicht ernsthaft in Betracht, nicht zu beanstanden.
bb) Darüber hinaus sprechen der konkrete Tatvorwurf und die verfestigte islamistisch-dschihadistische Einstellung gegen die Bereitschaft des Angeklagten, sich von sich aus dem Strafverfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung zu stellen. Eine freiwillige Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ist vor dem Hintergrund seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht zu erwarten.
cc) Fluchthemmende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist ledig, kinderlos und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Keines seiner engeren Familienmitglieder lebt in Deutschland. Demgegenüber verfügt er über eine Vielzahl von sozialen Kontakten im Ausland. Die im Rahmen seiner Verhaftung bei ihm aufgefundenen Geldkarten und ein dreistelliger Bargeldbetrag deuten zudem darauf hin, dass er in der Lage ist, eine Flucht zu finanzieren. Soweit er vorträgt, er habe in den letzten Jahren keine Bemühungen entfaltet, nach Syrien zurückzukehren, können hieraus angesichts seiner jetzigen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe keine maßgeblichen Rückschlüsse gezogen werden.
dd) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zu den Hauptverhandlungsterminen pünktlich erschienen ist und die ihm auferlegten ausländerrechtlichen Beschränkungen unter anderem in Form einer Meldeauflage erfüllt hat. Denn der Angeklagte, der lediglich die äußeren Umstände der Tat eingeräumt, jedoch die subjektive Tatseite bestritten hat, war bis zuletzt - wie der Antrag im Schlussplädoyer seiner Verteidigerin zeigt - davon überzeugt, von dem ihm zur Last gelegten Anklagevorwurf freigesprochen zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352 für den Fall, dass der Beschuldigte von einer Einstellung der gegen ihn geführten Ermittlungen ausging; s. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 - StB 21/22, juris Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 53. Ed., § 112 Rn. 30 mwN; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19). Demgegenüber gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er sich bereits nach dem Aktenstudium mit der Verhängung einer möglichen Freiheitsstrafe auseinandergesetzt und nach dem Schlussvortrag der Generalstaatsanwaltschaft mit einer solchen gerechnet hat. Es liegt nahe, dass er sich nunmehr bei günstiger Gelegenheit dem weiteren Verfahren und der etwaigen Vollstreckung entziehen könnte.
ee) Vor diesem Hintergrund kommt es schließlich nicht darauf an, ob die ernstliche Befürchtung besteht, der Angeklagte werde weitere Taten ähnlicher Art begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.).
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Dies gilt auch für die Verhängung der in der Beschwerdeschrift vorgeschlagenen Meldeauflage. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung und -vollstreckung bei Berücksichtigung und Abwägung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Das abgeurteilte Verbrechen wiegt schwer. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an der äußerst gefährlichen terroristischen Vereinigung IS hat eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzustellende Legalitätsprinzip, das nicht nur die Aufklärung, sondern auch die Ahndung von Straftaten gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22, BVerfGE 162, 358 Rn. 57 mwN), besonderes Gewicht.
b) Der Blick auf die konkrete Straferwartung von drei Jahren und die formal mögliche Aussetzung des Strafrestes führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesichtspunkt, ob die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung „hypothetisch“ ausgesetzt werden könnte, ist zwar bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012
- StB 12/12, NJW 2013, 247 Rn. 17; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255). Wie dargelegt, sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche Strafrestaussetzung zu erwarten ist (zu dem Beurteilungsmaßstab s. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 53 mwN).
c) Schließlich führt der Umstand, dass der Angeklagte zu Beginn der abgeurteilten Tat noch Heranwachsender war, zu keiner abweichenden Bewertung, zumal er mittlerweile 29 Jahre alt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 22).
Schäfer Berg Anstötz