Paragraphen in 10 W (pat) 27/14
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1 | 20 | PatG |
1 | 7 | PatKostG |
1 | 269 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2004 051 779 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2009 ist wirkungslos.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2004 051 779.7 (Streitpatent), dessen Erteilung am 11. September 2008 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 23 des DPMA hat hierauf mit einem nach Anhörung am 10. Dezember 2009 verkündeten Beschluss (mit Gründen versehenen Fassung vom 14. Dezember 2009) das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Zwischenzeitlich ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der 11. Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Mai 2015 erloschen.
Mit Senatsbescheid vom 18. Juni 2015, der auch der Patentinhaberin zur Kenntnis gegeben wurde, hat der Senat die Einsprechende aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens und des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens habe. Hierauf hat die Einsprechende mit Eingabe vom 3. Juli 2015 geantwortet, dass von ihrer Seite kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der 11. Patentjahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); dies war ebenfalls - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“).
2. Einer Erklärung der Patentinhaberin zu den vorliegend getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht, da diese Feststellungen in Bezug auf die Patentinhaberin ausschließlich begünstigenden Charakter haben. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt nämlich in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier ebenfalls auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Dr. Großmann Richter Eisenrauch Me
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