Paragraphen in 4 StR 314/25
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| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 314/25 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:081025B4STR314.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Februar 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Fällen II.2. und 4. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen
„unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.350 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat hat den Schuldspruch klarstellend neu gefasst. Der Zusatz „unerlaubt“ ist im Hinblick auf die Bezeichnung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 4 StR 410/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Februar 2021 ‒ 3 StR 449/20, juris Rn. 3). Auch bei Straftaten nach dem KCanG bedarf es ‒ jedenfalls soweit es das Handeltreiben betrifft – keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil auch die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 3 StR 485/24, juris Rn. 8; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 6).
2. Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und 4. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fragte der Angeklagte als Zwischenhändler bei einem seiner Lieferanten nach der Lieferung von 20 kg Marihuana für einen seiner Kunden („C. “), wobei er eine preisliche „Schmerzgrenze“ seines Kunden von 6.600 Euro/kg angab. Der Lieferant bejahte die Möglichkeit einer kurzfristigen Lieferung zu diesen Konditionen. Nach Rücksprache mit seinem Kunden „C. “ nahm dieser von dem Geschäft zunächst Abstand und teilte mit, noch abwarten zu wollen, was der Angeklagte an den Lieferanten weitergab. Dieser bot daraufhin die Lieferung der gewünschten Menge auch zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. dann aber von minderer Qualität, an. Ob es letztlich zu der Durchführung des Geschäfts kam, konnte die Kammer nicht feststellen (Tat II.2. der Urteilsgründe). Zu einem späteren Zeitpunkt bestellte der Angeklagte bei einem anderen Lieferanten ein Kilogramm Haschisch der Sorte „Afghane“ zum Preis von 2.000 Euro. Ob es zu einer Lieferung kam, konnte nicht festgestellt werden (Tat II.4. der Urteilsgründe). Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer durch Schätzung ermittelt und in beiden Fällen auf 10% Tetrahydrocannabinol (THC) bestimmt. Die Strafkammer hat beide Fallkonstellationen als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG bewertet und unter Verneinung des Wegfalls der Regelwirkung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt.
Die Bemessung dieser Einzelstrafen hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22, juris Rn. 40; Urteil vom 24. November 2021 – 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; Urteil vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 136/21, juris Rn. 6; Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, juris Rn. 7 mwN) einer Überprüfung nicht stand. Angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den den jeweiligen Handelsgegenstand bildenden Roh- und Wirkstoffmengen hätte es näherer Begründung bedurft, warum insoweit gleiche Einzelstrafen verhängt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 StR 276/14, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1801). Zudem hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen II.2. und 4. der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, das vorliegend ausschließlich kommunikative Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von Rauschgift festgestellt sind (sog. Verbalhandel, vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24, juris Rn. 18) und sie sich in beiden Fällen nicht davon überzeugen konnte, dass es zur Übergabe der Betäubungsmittel zum Zweck des intendierten Weiterverkaufs kam. Eine Gefährdung von Konsumenten durch das festgestellte Tatgeschehen war danach ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2000 – 5 StR 587/99, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Februar 1984 – 2 StR 836/83, juris Rn. 3; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 126 f.).
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Quentin Momsen-Pflanz Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 26.02.2025 - II-2 KLs-411 Js 75/24-23/24
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| 2 | 349 | StPO |
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| 1 | 4 | StPO |
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