Paragraphen in XI ZR 490/20
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 490/20 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR490.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Die Parteien haben einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € geschlossen, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung findet. Unionsrechtliche Fragen, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen zu klären wären, stellen sich nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 110.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2020 - 25 O 264/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 U 110/20 -
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