Paragraphen in 4 StR 399/21
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1 | 29 | BtMG |
1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 399/21 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2021 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.: Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR399.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilungen des Angeklagten B.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II. 5 b)
der Urteilsgründe und der Angeklagten T. wegen Beihilfe zu dieser Tat halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. Setzt sich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wie hier – aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn die Schusswaffe oder der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstand nur bei einem Teilakt der Tat mit sich geführt wird (näher BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19 Rn. 5 ff.; vgl. zudem BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19 Rn. 5). Nach den Feststellungen war dies mit Blick auf die dem Angeklagten in seiner Wohnung griffbereit zur Verfügung stehende PTB-Waffe, die er zusammen mit dem geladenen Magazin verwahrte, und die Machete der Fall, deren Zweck die ihn unterstützende Angeklagte T. ebenfalls kannte.
Das Landgericht hat allerdings darauf abgehoben, dass diese Gegenstände dem Schutz des in der Wohnung versteckten und aus anderen rechtswidrigen Taten stammenden „Dealgelds“ dienten. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den bewaffneten Handel an nicht verfahrensgegenständliche Taten angeknüpft hat und überdies insoweit zudem von einem (partiell) unzutreffenden Begriff des Handeltreibens ausgegangen sein könnte. Denn das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erlösten Geldes ist – auch wenn zu seinem Schutz Waffen vorgehalten werden – kein Teilakt des auf die Förderung des Güterumsatzes gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mehr (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 Rn. 12). Diese Taten waren vielmehr beendet, nachdem der daraus erlangte Erlös zur Ruhe gekommen war. Einen Bezug des Geldes zu der ausgeurteilten Tat hat das Landgericht nicht festgestellt.
Der Angeklagte B.
handelte nach der Gesamtheit der Urteilsgründe aber jedenfalls dadurch unter Mitsichführen der in seiner Wohnung griffbereit gelagerten gefährlichen Gegenstände mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dass er mit der Mitangeklagten Be.
als seiner Hauptabnehmerin aus seiner Wohnung heraus kommunizierte, um die von ihm dorthin bestellte und bereits verspätete Betäubungsmittellieferung alsbald gewinnbringend an sie weiterzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19 Rn. 6; Oğlakcıoğlu in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 213, 239 mwN).
Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Maatsch ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Sturm Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 08.06.2021 ‒ 1 KLs 336 Js 2372/19 3/21
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1 | 29 | BtMG |
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1 | 349 | StPO |
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