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6 StR 114/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 114/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR114.20.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers B. angebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Verfahrensverstoß nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist.

Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger und wird – wie hier – das Urteil nur einem von ihnen förmlich zugestellt, so beginnt die Revisionsbegründungsfrist dadurch für alle Verteidiger (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 Rn. 7, und BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – 4 StR 233/17, NStZ 2018, 153, 154 mwN). Die durch Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt S.

am 7. Februar 2020 in Gang gesetzte Frist zur Revisionsbegründung endete mithin – weil der 7. März 2020 auf einen Samstag fiel – mit Ablauf des 9. März 2020 (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die von dem Verteidiger S. rechtzeitig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sander Schneider Tiemann von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Hannover, LG, 03.12.2019 - 6433 Js 47003/18 46 KLs 10/19

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