VIII ZR 172/21
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 172/21 BESCHLUSS vom 2. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:020822BVIIIZR172.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Piontek beschlossen:
1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VII. Zivilsenat abgegeben.
Da der VII. Zivilsenat bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beklagte zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage zur Klärung vorzulegen wäre, ob Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie die in dessen Umsetzung erlassenen Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV (auch) einen Individualschutz des Käufers bezwecken.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da für einen gegen die Beklagte als Verkäuferin gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegend bereits deswegen kein Raum ist, weil der Kläger einen Schaden geltend macht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für sein Nutzungs- und Äquivalenzinteresse ausdrückt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 25 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
3. Der Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Dr. Fetzer Wiegand Dr. Schneider Piontek Kosziol Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.09.2020 - 1 O 3785/19 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2021 - 1 U 248/20 -