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V B 83/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.5.2016, V B 83/15 Betriebsvorrichtungen in der Umsatzsteuer Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2015 2 K 1155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2014 V R 7/14 (BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682) nicht zu entnehmen, dass ein Schornstein (Fabrikschlot) aufgrund der festen Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk und daher keine Betriebsvorrichtung sei. Der BFH hat hier vielmehr entschieden, dass Betriebsvorrichtungen für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile sind und dies auch aus dem Unionsrecht abgeleitet, da sich die Befugnis, eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuordnen, nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) auf Leistungen "im Zusammenhang mit Grundstücken" beschränke und bei der Entscheidung, welche Anforderungen an diesen Zusammenhang zu stellen sind, zu berücksichtigen sei, dass zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, sich diese Steuerfreiheit aber nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nicht auch auf dauerhaft eingebaute "Vorrichtungen und Maschinen" und damit nicht auf eigenen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen erstreckt.

Die Annahme des Finanzgerichts (FG), dass es sich bei dem Schornstein um eine Betriebsvorrichtung gehandelt habe, deren entgeltliche Überlassung im Fall einer Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtig sei, steht damit nicht in Widerspruch, ohne dass der Senat im Beschwerdeverfahren die konkrete Beurteilung durch das FG im Streitfall zu überprüfen hat.

2. Das FG hat sein Urteil im Übrigen kumulativ damit begründet, dass sich die Steuerpflicht zum einen aus der entgeltlichen Überlassung einer Betriebsvorrichtung ergebe und zum anderen keine Vermietung, sondern ein Vertrag besonderer Art anstelle einer Vermietung vorliege. Damit liegt ein kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestütztes Urteil des FG vor. Eine Revisionszulassung kommt hier nur in Betracht, wenn hinsichtlich jedes Urteilsgrundes ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 113, 114/13, BFH/NV 2014, 713). Da es hieran in Bezug auf die erste Begründungsalternative fehlt (s. oben 1.), kommt es auf die Darlegungen der Klägerin zur zweiten Begründungsalternative nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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