Paragraphen in VIII ZR 300/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 300/23 BESCHLUSS vom 15. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richter Kosziol, Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 12.01.2021 - 110 C 190/19 LG Kiel, Entscheidung vom 28.11.2023 - 1 S 23/21 - Dr. Schmidt
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2 | 552 | ZPO |
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