Paragraphen in 4 StR 204/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 204/21 BESCHLUSS vom 29. September 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:290921B4STR204.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose halten vor dem Hintergrund des im Urteil festgestellten progredienten Verlaufs der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit einhergehenden sich steigernden Gewalttätigkeit bei den Anlasstaten einer rechtlichen Prüfung stand.
Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 30.03.2021 ‒ 7 KLs 5214 Js 25834/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen