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2 ARs 300/20

BUNDESGERICHTSHOF ARs 300/20 2 AR 205/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in dem Verfahren über eine Strafanzeige gegen Gerichtsvollzieher W. u.a.

wegen der Behauptung der Unterschlagung, Hehlerei sowie Rechtsbeugung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a.

Antragsteller:

T.

Az.: 4 Ws 148/20 KL Oberlandesgericht München Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21. Januar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube und Schmidt wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom gleichen Tag gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

ECLI:DE:BGH:2021:020221B2ARS300.20.0 Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2020 – Az.: 4 Ws 148/20 KL – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge erhoben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ergeht eine abschließende Entscheidung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6 November 2018 – 1 StR 666/17 mwN). Ungeachtet dessen erweisen sich die vorgebrachten Ablehnungsgründe, die dem Antragsteller übersandte Ausfertigung sei von keinem Richter eigenhändig unterschrieben, der Senat habe keine öffentliche Anhörung durchgeführt und „vorrangige Rechtsbestimmungen […] ostentativ missachtet“ als völlig ungeeignet, so dass es an der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes fehlt (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Franke Grube Schmidt

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