• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

21 W (pat) 52/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 52/09

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 57 024.4-54 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2009 aufgehoben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 57 024.4 wurde am 21. November 2001 unter der Bezeichnung „Arbeitsverfahren zum Betreiben einer Vorrichtung zur optimierten Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsierender elektromagnetischer und/oder elektrischer Felder“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 28. Mai 2003.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:

D1 EP 0 729 318 B1 D2 DE 27 07 574 A1 D3 EP 0 621 795 B1 D4 DE 42 21 739 A1 D5 DE 198 24 504 A1 D6 WO 96 11 723 A1.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung in der Anhörung am 26. November 2009 zurückgewiesen, da der als Verwendung formulierte Patentanspruch 1 als ein gemäß § 5 (2) PatG vom Patentschutz ausgeschlossenes Verfahren zur therapeutischen Behandlung anzusehen sei. Es könne daher auch dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen eine ausreichende Stütze findet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit erstem Schriftsatz vom 25. März 2013 hat die Anmelderin geänderte Unterlagen gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 25. März 2013 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagnetischen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationseinrichtung M2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Modul),

M3 wobei die für den Patienten zum aktuellen Zeitpunkt optimalen Stimulationsdaten im Master-Modul ausgehend von einer ärztlichen Diagnose auf eine individuell programmierbare Speicherkarte mit einer in der Stimulationseinrichtung angeordneten Lese-/Schreibeinheit programmierbar sind,

M4 und das Abspeichern der Stimulationsprogramm-Daten auf der Speicherkarte und/oder in einem weiteren, in der Vorrichtung vorhandenen Datenspeicher erfolgt,

M5 dass die Anwendungszeiten und/oder Anwendungsanzahl bei Ausführung des Stimulationsprogramms in einem geschützten Bereich der Speicherkarte als Protokolldaten abgespeichert sind,

M6 und dass eine automatische Aktivierung des Peripherie-Moduls zum Zweck der häuslichen Patienten-Stimulation erfolgt,

M7 und dass die abgespeicherten Daten der Speicherkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulationseinrichtung ansteuerbar ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag vom 25. März 2013 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

N1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagnetischen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationseinrichtung N2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Modul),

N3 wobei die Informationsübertragung zwischen dem MasterModul und dem Peripherie-Modul über das World Wide Web erfolgt N4 und die beiden Module eine Rechnerschnittstelle aufweisen, N5 und von einem mit dem Peripherie-Modul gekoppelten Sensor-Modul die beim Patienten in Echtzeit abgeleiteten HerzKreislauf-Daten (z. B. Puls-/Herzfrequenz, arterielle und mikrovaskuläre Durchblutung am Meßort, Blutgefäß-Tonus) zum Master-Modul (Arzt-Modul) übertragbar sind, N6 dort bewertet und N7 die entsprechenden Stimulationssignale zwecks individueller Behandlung zum Peripherie-Modul zurück übertragbar sind und dass die individuelle Stimulation beendet wird, wenn die entsprechenden Parameter erreicht wurden oder in einem festgelegten Unsicherheitsbereich liegen.

Daran schließen sich die Unteransprüche 3 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 2 nach Hauptantrag.

Daran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 12 an, die den Unteransprüchen 3 bis 13 nach Hauptantrag entsprechen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagnetischen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationseinrichtung M2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Modul),

M3 wobei die für den Patienten zum aktuellen Zeitpunkt optimalen Stimulationsdaten im Master-Modul ausgehend von einer ärztlichen Diagnose auf eine individuell programmierbare Speicherkarte mit einer in der Stimulationseinrichtung angeordneten Lese-/Schreibeinheit programmierbar sind,

M4 und das Abspeichern der Stimulationsprogramm-Daten auf der Speicherkarte und/oder in einem weiteren, in der Vorrichtung vorhandenen Datenspeicher erfolgt,

M5 dass die Anwendungszeiten und/oder Anwendungsanzahl bei Ausführung des Stimulationsprogramms in einem geschützten Bereich der Speicherkarte als Protokolldaten abgespeichert sind,

M6 und dass eine automatische Aktivierung des Peripherie-Moduls zum Zweck der häuslichen Patienten-Stimulation erfolgt,

M7 und dass die abgespeicherten Daten der Speicherkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulationseinrichtung ansteuerbar ist.

M8 und die Gültigkeitsdauer der auf der Chipkarte codierten Stimulationsdaten zeitlich dadurch begrenzt ist, dass eine Löschung der Daten durch eine in beiden Modulen integrierte Uhr erfolgt.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

N1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagnetischen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationseinrichtung N2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Modul),

N3 wobei die Informationsübertragung zwischen dem MasterModul und dem Peripherie-Modul über das World Wide Web erfolgt N4 und die beiden Module eine Rechnerschnittstelle aufweisen,

N5 und von einem mit dem Peripherie-Modul gekoppelten Sensor-Modul die beim Patienten in Echtzeit abgeleiteten HerzKreislauf-Daten (z. B. Puls-/Herzfrequenz, arterielle und mikrovaskuläre Durchblutung am Meßort, Blutgefäß-Tonus) zum Master-Modul (Arzt-Modul) übertragbar sind,

N6 dort bewertet und N7 die entsprechenden Stimulationssignale zwecks individueller Behandlung zum Peripherie-Modul zurück übertragbar sind und dass die individuelle Stimulation beendet wird, wenn die entsprechenden Parameter erreicht wurden oder in einem festgelegten Unsicherheitsbereich liegen.

Daran schließen sich die Unteransprüche 3 bis 12 an, die den Unteransprüchen 3 und 5 bis 13 nach Hauptantrag entsprechen.

Die Anmelderin beantragt mit weiterem Schriftsatz vom 25. März 2013 sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle A 61 N vom 26. November 2009 aufzuheben und die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglichen Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 und 2 zur weiteren Sachprüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung zur weiteren Prüfung auf Basis der am 25. März 2013 eingereichten Patentansprüche an das Deutsche Patentund Markenamt führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

1. Die Erfindung betrifft nach der geltenden Beschreibungseinleitung eine Vorrichtung zur optimierten Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsierender elektro-magnetischer und/oder elektrischer Felder, und zwar im Rahmen der sogenannten Magnetfeldtherapie im Quantron-Resonanz-System (QRS) (siehe Beschreibungseinleitung Abs. [0001] vom 22. Februar 2013).

In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass die Anwendung von pulsierenden elektromagnetischen Feldern (PEMF) wegen außerordentlich positiver Stimulationsergebnisse in vielen Bereichen der Medizin stark zunehme (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]). Neben der Stimulation mittels pulsierender Magnetfelder (u. a. EP 0 729 318 B1 = D1) seien seit vielen Jahren Stimulationen mit speziellen elektrischen Feldern bekannt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).

Nach Angaben der Patentanmelderin (siehe Eingabe S. 5 vom 22. Februar 2013) sei bei der Patientenkarte nach der in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift EP 0 729 318 B1 (D1) die fehlende Sicherheit bei der Anwendung der Speicherkarte nachteilig.

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die objektive Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsierender elektro-magnetischer und/oder elektrischer Felder so weiterzubilden, dass eine sichere und manipulationsfreie Übertragung der im Master-Modul erstellten Programmierdaten der Stimulationseinrichtung dem Peripherie-Modul zur Verfügung gestellt werden kann (siehe auch Eingabe S. 6 vom 22. Februar 2013).

2. Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gemäß der ursprünglichen Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 gelöst.

-9Die Lösung der Aufgabe wird nach Anspruch 1 dadurch erreicht, dass das MasterModul auf einer Chipkarte die Simulationsprogrammdaten und Anwendungsdaten in einem geschützten Bereich abspeichert und dass die gespeicherten Daten der Chipkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulationseinrichtung ansteuerbar ist (Offline-Modus). Eine weitere Lösung ist in Anspruch 2 angegeben, wonach die Datenübertragung zwischen Master- und Peripherie-Modul wechselseitig über das World-Wide-Web erfolgt (Online-Modus). Die Kommunikation zwischen Master- und Peripherie-Modul im Offline-Modus zeigt die Figur 2 der Patentanmeldung:

3. Das Verfahren ist noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Mängel, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt wurden, danach aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist. Die Anmeldung kann an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn die Patentfähigkeit des nunmehr Beanspruchten noch nicht Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 8. Aufl. § 79 Rdn. 25 bis 27 – jeweils mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend der Fall. Einerseits ist aufgrund des Wechsels der Patentkategorie zu Vorrichtungsansprüchen der Patentausschluss aufgrund eines therapeutischen Verfahrens (§ 2 a Abs.1 Nr. 2 PatG) nicht mehr gegeben. Damit wurden die Mängel beseitigt, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegen.

Weiter haben die zusätzlichen Merkmale der mit dem ursprünglichen Haupt- und den Hilfsanträgen eingereichten geltenden Patentansprüche 1 und 2 ersichtlich im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt.

So diente die ursprüngliche erfindungsgemäße Lösung der Optimierung der Stimulation der elektrischen und magnetischen Felder (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0009]). Hierzu wies das erfindungsgemäße Verfahren Verfahrensschritte zum Ermitteln des Stimulationsprogramms aufgrund von physiologischen Daten des Probanden auf, eine Speicherung dieser Daten und eine Überprüfung der Stimulationsdaten durch eine befugte oder befähigte Person (vgl. Offenlegungsschrift Anspruch 1). Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde dieses Verfahren zwar dahingehend präzisiert, dass die Speicherkarte in einem Master-Modul beschrieben und in einem Patienten-Modul ausgelesen wird (vgl. u. a. Patentansprüche vom 22. Februar 2005), eine wechselseitige Kommunikation des Master- und Peripherie-Moduls mittels Speicherkarte analog zum Offline-Modus nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und insbesondere mittels World-Wide-Web analog zum Online-Modus nach Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag waren bisher nicht Gegenstand der Prüfung und deren Merkmale sind dementsprechend auch nicht recherchiert worden. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale im Anspruch 1 und dem nebengeordneten Anspruch 2 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 21 W (pat) 52/09

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 79 PatG
1 1 PatG
1 2 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 PatG
1 2 PatG
2 79 PatG

Original von 21 W (pat) 52/09

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 21 W (pat) 52/09

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum