• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

StB 22/23

BUNDESGERICHTSHOF StB 22/23 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB22.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 3. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 BGs 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom Generalbundesanwalt zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs abgelehnt (1 BGs 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).

Berg Paul Voigt

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in StB 22/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 119 StPO
2 304 StPO
1 101 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 StPO
2 119 StPO
2 304 StPO

Original von StB 22/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von StB 22/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum