Paragraphen in 5 StR 349/24
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1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 56 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 349/24 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR349.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht dazu verhalten, ob die gegen den Angeklagten A.
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies begründet im vorliegenden Fall jedoch keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte die abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung aus einer nur fünf Monate zuvor ergangenen Vorverurteilung beging und zudem noch bis in das Jahr vor den Taten die Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung zu verbüßen hatte,
nachdem deren Aussetzung widerrufen werden musste, lag eine erneute positive Bewährungsentscheidung fern, so dass eine Erörterung nicht geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 – 1 StR 100/12, NStZ-RR 2012, 201; zu gegenteiligen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StV 2011, 728 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 111).
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 12.03.2024 - 632 KLs 1/24 3022 Js 1216/23
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1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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