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4 StR 327/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 327/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2012 gemäß §§ 396 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Anträge der angeblich durch Frau G.

und Herrn Prof. (PY)

H. vertretenen Personen auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Mai 2012 werden aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 8. August 2012 zurückgewiesen.

2. Die von Frau G.

und Herrn Prof. (PY)

H. "im Auftrag und mit Vollmacht" der angeblich von ihnen vertretenen Personen eingelegten Revisionen gegen das vorbezeichnete Urteil werden aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 8. August 2012 als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Mutzbauer Quentin Cierniak Reiter Franke

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