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1 StR 370/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 370/13 BESCHLUSS vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. März 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen schweren Raubes in vier Fällen und versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Vorschrift des § 55 StGB außer Acht gelassen und es versäumt hat, die Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro aus dem seit 3. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts VillingenSchwenningen vom 26. März 2012 im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe zu prüfen, sowie einen zusätzlichen Härteausgleich dafür vorzunehmen, dass die an sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus der seit 15. Dezember 2011 rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Dezember 2011 wegen Vollstreckung nicht mehr in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden konnten.

§ 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die Anwendung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwingend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32).

Da alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten des Angeklagten sowohl vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 15. Dezember 2011, wie auch vor dem Erlass des Strafbefehls vom 26. März 2012 durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen begangen worden sind, lagen mit jeweiligem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilungen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor.

Dementsprechend wird die neue Strafkammer die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26. März 2012 zu prüfen und diese gegebenenfalls bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ebenso zu berücksichtigen haben wie die Vornahme des Härteausgleichs wegen der bereits in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Dezember 2011.

Raum Cirener Graf Die RiBGH Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Mosbacher sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

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