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2 StR 349/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 349/14 URTEIL vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2015, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass Auslieferungshaft, die der Angeklagte in Albanien erlitten hat, im Verhältnis von eins zu zwei auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betätigte sich der gesondert verfolgte A.

als Heroinhändler im Raum F.

und O. . Er wandte sich im Jahr 2006 oder 2007 mit der Bitte um Herstellung eines Kontakts mit Heroinlieferanten im Kosovo an den Angeklagten, der sich dort aufhielt und über entsprechende Kontakte verfügte. Zusammen mit A.

organisierte der Angeklagte, der am Gewinn des Drogenverkaufs beteiligt werden sollte, ab dem 21. Juli 2007 telefonisch eine Lieferung von rund zwei Kilogramm Heroingemisch aus dem Kosovo nach B. und von dort nach F.

. Der bei dem Transport eingesetzte Kurier P.

fühlte sich

- zutreffend - observiert und warf das Heroin am Autobahnkreuz F. -W.

aus dem Auto, so dass es von der Polizei sichergestellt werden konnte.

Die unbekannt gebliebenen Heroinlieferanten machten den Angeklagten und A.

für den Verlust dieses Heroins verantwortlich und setzten sie unter Druck. Der Angeklagte organisierte daher vom Kosovo aus eine weitere Lieferung von rund zehn Kilogramm Heroingemisch, um mit dem Anteil am Verkaufserlös dieser Lieferung auch die erste Lieferung zu bezahlen. Das Heroin wurde am 8. August 2007 in F.

an A.

übergeben, der es in einer Mietwohnung deponierte. Dort wurde es von der Polizei sichergestellt.

Das Landgericht hat das Organisieren der beiden Heroinlieferungen durch den Angeklagten als zwei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet.

II.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 14. Oktober 2014 genannten Gründen unbegründet. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit das Landgericht von zwei im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB rechtlich selbständigen Handlungen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist. Die Handlungen sind nicht deshalb zur Tateinheit verbunden, weil der Anteil des Angeklagten und des gesondert verfolgten A.

am Verkaufserlös aus der zweiten Heroinlieferung - aus der Sicht des Angeklagten - auch dazu dienen sollte, die erste Lieferung zu bezahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Überschneiden sich verschiedene Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil, so findet eine Verbindung zur Tateinheit statt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 253/13 m.w.N.). Dies ist aber nur der Fall, wenn tatbestandliche Handlungen tatsächlich zusammentreffen, nicht wenn alleine die Absicht besteht, künftig Ausführungshandlungen vorzunehmen, die beide Geschäfte gemeinsam betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42, 43 m.w.N.). So liegt es hier.

Der Kaufpreis für die erste Heroinlieferung sollte zwar nach der Vorstellung des Angeklagten zusammen mit demjenigen für den Verkauf der zweiten Drogenmenge an die Lieferanten bezahlt werden. Dazu ist es aber wegen der Sicherstellung des Rauschgifts nicht gekommen.

Das Landgericht hat auch keine konkreten Vereinbarungen des Angeklagten mit den Heroinlieferanten festgestellt, die beide Drogengeschäfte zugleich betroffen hätten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93 (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5) entschieden hat.

2. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt die fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die Verneinung eines solchen Falles durch das Landgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass erst durch die Einlassung des Angeklagten die Rolle des gesondert verfolgten A.

aufgeklärt werden konnte. Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Inland, die auch zur alsbaldigen Sicherstellung der Drogen geführt haben, sprechen gegen eine solche Annahme. Zur Identität der Heroinlieferanten im Kosovo hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Daher ist auch seine pauschale Behauptung einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem mazedonischen Geheimdienst unerheblich, zumal den deutschen Ermittlungsbehörden daraus keine Erkenntnisse zugeflossen sind.

Appl Eschelbach RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist beurlaubt und an der Unterschrift gehindert.

Appl Krehl Zeng

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