Paragraphen in 6 StR 683/24
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2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 683/24 BESCHLUSS vom 10. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR683.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2025 nach § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli 2024 mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor der Entscheidung des Senats zu dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision zu äußern. Hiervon hat er durch einen ausdrücklich als „Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO“ überschriebenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2025 auch Gebrauch gemacht, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen hat. Soweit der Verurteilte erstmals auf eine Erkrankung am 2. Verhandlungstag und eine daraus folgende Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung verweist, kann er hiermit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, sondern hätte dies innerhalb der Revisionsbegründungfrist mit einer Verfahrensrüge geltend machen müssen.
Bartel Arnoldi Thiemann von Schmettau Dietsch Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 10.07.2024 - 1 KLs 6/21 600 Js 10064/20 VRs
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2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
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