• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 683/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 683/24 BESCHLUSS vom 10. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR683.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2025 nach § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli 2024 mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor der Entscheidung des Senats zu dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision zu äußern. Hiervon hat er durch einen ausdrücklich als „Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO“ überschriebenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2025 auch Gebrauch gemacht, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen hat. Soweit der Verurteilte erstmals auf eine Erkrankung am 2. Verhandlungstag und eine daraus folgende Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung verweist, kann er hiermit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, sondern hätte dies innerhalb der Revisionsbegründungfrist mit einer Verfahrensrüge geltend machen müssen.

Bartel Arnoldi Thiemann von Schmettau Dietsch Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 10.07.2024 - 1 KLs 6/21 600 Js 10064/20 VRs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 683/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 356 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 356 StPO

Original von 6 StR 683/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 683/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum